Stalking -
Eine dauernde Nachstellung, ein Auflauern, ständige Bedrohungen, tätliche Übergriffe, das Zusenden von Post, Aufgeben von Bestellungen auf Ihren Namen, permanente Telefonanrufe, SMS oder sonstige Kontaktaufnahmen verbergen sich hinter dem Begriff des Stalking. Als Opfer dieser Straftat haben Sie die Möglichkeit, sich zu schützen. Es gibt den Weg über das Gericht und den Weg über die Strafanzeige und somit über die Staatsanwaltschaft.
Einstweiliger Rechtsschutz -
Es besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Antrag bei der Rechtsantragstelle des örtlichen Amtsgerichtes stellen. Zur Glaubhaftmachung müssen Sie ihr Vorbringen eidesstattlich versichern.
Der zuständige Richter bestimmt, ob neben der erlassenen Schutzanordnung noch eine Hauptverhandlung stattfindet. Deshalb müssen im Fall des Bestreitens durch die Gegenseite Beweismittel vorliegen. Heben Sie bitte alles auf, was vom Stalker gekommen ist und führen Sie ein Stalkingtagebuch, in dem Sie die Vorkommnisse und Übergriffe aufzeichnen. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Übergriffe können Sie sich Datum und Uhrzeit nicht auf Dauer ohne Probleme merken.
Der Beschluss wird nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Das bedeutet, dass jede weitere, danach begangene Handlung des Stalkers eine neue Straftat nicht nur nach dem Strafgesetzbuch darstellt, sondern auch nach dem Gewaltschutzgesetz.
Das Strafverfahren
Stalking = Nachstellung § 238 StGB
Zeigen Sie den Stalker bei der Polizei an! Wenn Sie die Person nicht kennen, ist es ausreichend, gegen Unbekannte die Strafanzeige zu erstatten. Das Ermittlungsverfahren wird trotzdem eröffnet.
Sie haben einen effektiven polizeilichen Schutz, das bedeutet, dass die Polizei Sofortmaßnahmen, z. Bsp. Einen Platzverweis, einleiten kann.
Wichtig! Auch jeder Verstoß gegen die einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz muss zur Anzeige gebracht werden und aufgenommen werden.
Ein anwaltlicher Beistand wird empfohlen. Stalking ist ein Nebenklagedelikt, das bedeutet, dass Sie am Strafverfahren aktiv beteiligt werden können. Die Kostenübernahme der anwaltlichen Gebühren erfolgt nach zivilrechtlichen Grundlagen, so dass die Justizkasse die Kosten bei Mittellosigkeit übernimmt. Zur Prüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden Sie einen Antrag ausfüllen müssen und diesen nebst Belegen beim Gericht einreichen. Sind sie aber körperlich oder seelisch durch die Tat geschädigt worden, erhalten sie die Kostenübernahme ohne Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.